Zahnarzt-MVZ in GmbH-Form profitieren vom Körperschaftsteuersatz von 15 % auf thesaurierte Gewinne, müssen jedoch die umsatzsteuerlich komplexen Trennungen zwischen GKV-Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Privatleistungen beachten.

Zahnarzt-MVZ als GmbH zahlen 15 % Körperschaftsteuer auf einbehaltene Gewinne (statt bis 45 % Einkommensteuer). Gleichzeitig sind umsatzsteuerliche Trennungsrechnungen zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Zahnersatzleistungen notwendig.

Hintergrund

Das Zahnarzt-MVZ bietet durch die GmbH-Rechtsform erhebliche Steuervorteile bei der Gewinnthesaurierung. Ein MVZ mit 5 Zahnärzten und einem Gesamtgewinn von 1 Million Euro zahlt auf Gesellschaftsebene nur ca. 330.000 Euro Steuern (Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer); bei Einzelpraxen wären es bis zu 450.000 Euro. Umsatzsteuerlich gilt: Kassenzahnärztliche Leistungen sind steuerfrei; Zahnersatz-Eigenanteile können je nach Ausgestaltung steuerpflichtig sein. Die Trennung erfordert sorgfältige Buchhaltung. Laborkosten für Zahnersatz sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Die Körperschaftsteuervorteile greifen erst bei Gewinnthesaurierung auf GmbH-Ebene; bei vollständiger Ausschüttung als Gehalt gelten die normalen Lohnsteuersätze. Berufsrechtliche Beschränkungen in manchen Bundesländern können die Gründung eines Zahnarzt-MVZ erschweren. Bei kleinen MVZ mit nur 2 bis 3 Zahnärzten überwiegen die laufenden GmbH-Kosten oft die Steuervorteile.

Ärzteversichert bietet auch für Zahnarzt-MVZ spezialisierte Versicherungslösungen, die die erhöhten Haftungsrisiken einer größeren medizinischen Einrichtung angemessen abdecken.

Quellen

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