Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH bietet erhebliche Steuervorteile durch den niedrigeren Körperschaftsteuersatz und die Möglichkeit der steuerlich begünstigten Gewinnthesaurierung.

Ein MVZ-GmbH zahlt 15 % Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne statt bis zu 45 % Einkommensteuer im Einzelunternehmen. Gründungskosten (Notar, Handelsregistereintrag, Steuerberatung) sind als Betriebsausgaben sofort absetzbar. Die Ersparnis kann bei großen MVZ mehrere hunderttausend Euro jährlich betragen.

Hintergrund

MVZ können nach § 95 SGB V in den Rechtsformen GmbH und AG betrieben werden. Die GmbH ist die häufigste Wahl. Gründungskosten (Notargebühren, Handelsregistereintrag, Steuerberatung) von typischerweise 3.000 bis 10.000 Euro sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Im laufenden Betrieb zahlt das MVZ-GmbH auf seinen Gewinn 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer. Gegenüber einer Einzelpraxis mit Spitzensteuersatz entsteht bei 300.000 Euro Gewinn eine Steuerersparnis von 50.000 bis 80.000 Euro auf Gesellschaftsebene. Arztgehälter der GmbH-Geschäftsführer sind Betriebsausgaben der Gesellschaft.

Wann gilt das nicht?

Die Zulassungsvoraussetzungen für MVZ (Gründung durch Krankenhäuser, Vertragsärzte oder andere zugelassene Einrichtungen) sind zu beachten. Reine Investoren ohne Arzt-Beteiligung können kein MVZ gründen. Bei kleinen MVZ mit wenigen Ärzten überwiegen die laufenden GmbH-Kosten (Jahresabschluss, Geschäftsführergehalt) die Steuervorteile möglicherweise.

Ärzteversichert begleitet MVZ-Gründer mit einem spezialisierten Versicherungskonzept, das Haftpflicht, Betriebsunterbrechung und Mitarbeiterabsicherung für die gesamte Einrichtung koordiniert.

Quellen

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