PKV-Tarife, die Naturheilverfahren und Heilpraktikerbehandlungen erstatten, sind steuerlich genauso zu behandeln wie sonstige PKV-Beiträge: Der Basisschutzanteil ist als Sonderausgabe nach § 10 EStG abzugsfähig.

PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben bis zur Höhe des gesetzlichen Basisbeitrags steuerlich abzugsfähig. Für Leistungen über den Basisschutz hinaus (z. B. Naturheilverfahren, Heilpraktiker) gilt der abzugsfähige Anteil je nach Tarif und Finanzamt-Einstufung.

Hintergrund

Viele PKV-Vollversicherungstarife für Ärzte umfassen die Erstattung von Naturheilverfahren wie Akupunktur, Homöopathie oder Heilpraktikerbehandlungen. Steuerlich sind PKV-Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie dem Basisschutz entsprechen. Das Finanzamt ermittelt den abzugsfähigen Anteil anhand einer Bescheinigung der Krankenversicherung. Typische PKV-Jahresbeiträge für Ärzte liegen zwischen 3.000 und 8.000 Euro; davon ist in der Regel der überwiegende Teil (oft 80 bis 90 %) als Basisschutz anerkannt. Eigenanteil-Aufwendungen für Naturheilkunde-Leistungen, die nicht von der PKV erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sein, soweit sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.

Wann gilt das nicht?

Leistungen, die die PKV als Komfortleistungen einstuft (z. B. nicht-verschriebene Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Naturheilbehandlungen), sind steuerlich nicht absetzbar. Selbst bezahlte Heilpraktikerrechnungen ohne ärztliche Verordnung erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung meist nur bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit an. Beitragsrückerstattungen der PKV mindern den abzugsfähigen Sonderausgabenbetrag im Erstattungsjahr.

Ärzteversichert hilft Ärzten, PKV-Tarife mit Naturheilverfahren-Einschluss optimal auf die persönliche Gesundheits- und Steuersituation abzustimmen.

Quellen

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