Ärztliche Nebentätigkeiten wie Gutachtertätigkeit, Lehraufträge oder Vertretungsarzttätigkeiten gelten steuerlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG und sind damit grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit.

Honorare aus ärztlichen Nebentätigkeiten sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG: keine Gewerbesteuer, voller Betriebsausgabenabzug für direkt zurechenbare Kosten. Reisekosten, Fachliteratur und anteilige Homeoffice-Kosten für die Gutachtertätigkeit sind voll abzugsfähig.

Hintergrund

Für niedergelassene Ärzte, Krankenhausärzte und angestellte Ärzte stellen Nebentätigkeiten eine häufige Einkommensquelle dar. Typische Tätigkeiten: Gutachten (MDK, Gericht, private Gutachter), Lehraufträge an Hochschulen, Notarztdienste auf selbstständiger Basis, Vertretungstätigkeiten. Honorare bis 2.400 Euro jährlich aus ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten (z. B. Vereinsarzt) sind nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Für Übungsleiter und nebenberufliche Dozenten gilt ein eigener Freibetrag von 3.000 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG). Alle darüber hinausgehenden Honorare unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Betriebsausgaben für die Nebentätigkeit (Fahrtkosten 0,30 Euro je km, Fachliteratur, Fortbildungen) mindern das zu versteuernde Honorar direkt.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte mit Nebentätigkeiten müssen prüfen, ob der Arbeitgeber (Krankenhausträger) eine Genehmigung erteilt und ob Liquidationsrechte abgetreten werden müssen. Gewerbliche Nebentätigkeiten (z. B. Betrieb einer Apotheke oder eines Medizinprodukte-Handels) unterliegen der Gewerbesteuer. Bei sehr hohen Nebeneinkünften können Vorauszahlungen auf Einkommensteuer fällig werden, die liquiditätsmäßig eingeplant sein müssen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Aufnahme einer Nebentätigkeit die Berufshaftpflichtdeckung zu überprüfen, da viele Policen Nebentätigkeiten nur eingeschränkt einschließen.

Quellen

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