Neurologen gehören aufgrund hoher psychischer und körperlicher Belastung zu den Berufsgruppen mit erhöhtem Berufsunfähigkeitsrisiko, was sowohl die Beitragshöhe der BU-Versicherung als auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten beeinflusst.
BU-Versicherungsbeiträge für Neurologen sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG (bis zum Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro) absetzbar. Im Leistungsfall werden BU-Rentenzahlungen nach § 22 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.
Hintergrund
Neurologen sind überdurchschnittlich von psychischen Erkrankungen und Burnout als Ursache für Berufsunfähigkeit betroffen; statistisch werden rund 30 % aller Ärzte vor dem 60. Lebensjahr berufsunfähig. BU-Beiträge für Neurologen liegen je nach Absicherungshöhe bei 150 bis 400 Euro monatlich. Steuerlich sind BU-Beiträge Teil der sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG; der Höchstbetrag beträgt 1.900 Euro für Selbstständige mit eigener Krankenversicherung. Niedergelassene Neurologen können BU-Beiträge als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Versicherung ausschließlich die Absicherung des Praxisbetriebs zum Inhalt hat. Im Leistungsfall wird die BU-Rente nach § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert, der bei Rentenbeginn mit 55 Jahren beispielsweise 26 % beträgt.
Wann gilt das nicht?
Wenn die BU-Versicherung im Rahmen einer Rürup-Rente abgeschlossen wird, gelten abweichende steuerliche Regeln: Beiträge sind in höherem Maße absetzbar, Leistungen im Alter werden vollständig besteuert. Ärzte, die über das Versorgungswerk abgesichert sind, müssen prüfen, ob eine zusätzliche BU-Police notwendig ist, da das Versorgungswerk nur begrenzten Invaliditätsschutz bietet.
Ärzteversichert berät Neurologen zu fachrichtungsspezifischen BU-Tarifen und der steuerlich optimalen Gestaltung der Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Quellen
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