Kosten, die Ärzte vor der eigentlichen Praxiseröffnung für die Niederlassungsvorbereitung aufwenden, können als vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, sofern ein klarer Zusammenhang mit der beabsichtigten Praxistätigkeit besteht.
Vorweggenommene Betriebsausgaben (Steuerberatung, Niederlassungsberatung, Fortbildungen, Rechtsgutachten) mindern als Verlust aus selbstständiger Arbeit das zu versteuernde Einkommen bereits vor der Praxiseröffnung. Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) erlaubt zudem, geplante Anschaffungen bis zu 200.000 Euro vorab steuermindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund
Der typische Weg zur Niederlassung umfasst Ausgaben für Zulassungsberatung (1.000 bis 3.000 Euro), Steuerberatung zur Rechtsformwahl, Praxisbesichtigungen, Fortbildungen (Management, Abrechnung) sowie erste Softwarelizenzen. Das Finanzamt erkennt diese Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Praxisgründung ernsthaft betrieben wird. Einen besonderen Vorteil bietet der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: Bis zu drei Jahre vor Anschaffung eines Wirtschaftsgutes können 50 % des geplanten Kaufpreises (max. 200.000 Euro je Wirtschaftsgut) vorab abgezogen werden, was bei einem angestellten Arzt mit hohem Steuersatz erhebliche Steuerersparnisse erzeugt.
Wann gilt das nicht?
Kosten, die auch bei Nicht-Niederlassung anfallen würden (z. B. allgemeine Lebenshaltungskosten, nicht-praxisbezogene Fortbildungen), sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird die Niederlassungsabsicht nicht realisiert, können bereits geltend gemachte Abzüge nachveranlagt werden. Der IAB muss aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren getätigt wird.
Ärzteversichert begleitet angehende Praxisinhaber von der Niederlassungsvorbereitung bis zur Eröffnung und koordiniert Versicherungsschutz und steuerliche Planung für einen reibungslosen Start.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →