Der Nießbrauch ist für Ärzte mit Immobilienvermögen ein bewährtes Instrument zur steuerlich begünstigten Vermögensübertragung, das gleichzeitig die laufenden Mieteinkünfte im Vermögensübertragsvertrag sichert.

Bei der Schenkung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt wird nur der Nettowert nach Abzug des Nießbrauchswertes (kapitalisierter Jahreswert des Nutzungsrechts) schenkungsteuerlich bewertet. Der Nießbrauchswert hängt vom Alter des Nießbrauchers und dem Jahreswert ab und kann die Steuerbemessungsgrundlage um 50 bis 80 % reduzieren.

Hintergrund

Ärzte verfügen häufig über Praxisimmobilien oder privates Immobilienvermögen, das im Rahmen der Nachfolgeplanung auf die nächste Generation übertragen werden soll. Der Zuwendungsnießbrauch (Nießbrauch zu Gunsten der Eltern bei Schenkung an Kinder) mindert die Schenkungsteuerbemessungsgrundlage erheblich. Beispiel: Ein Arzt schenkt eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro unter Nießbrauchsvorbehalt; der kapitalisierte Nießbrauchswert beträgt 200.000 Euro. Schenkungsteuerlich werden nur 300.000 Euro bewertet, die durch den Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind vollständig steuerfrei sind. Laufend erzielt der Arzt weiterhin Mieteinnahmen, die er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG versteuert. Werbungskosten (Instandhaltung, Verwaltung) sind weiterhin als Nießbraucher abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Ein Nießbrauch an der Praxisimmobilie kann steuerlich problematisch sein, wenn die Praxis selbst in der Immobilie betrieben wird und die Immobilie zum Betriebsvermögen gehört. Hier sind Entnahmefolgen und Betriebsaufgabeproblematiken zu prüfen. Das Finanzamt erkennt einen Nießbrauch nur an, wenn er notariell beurkundet, im Grundbuch eingetragen und tatsächlich vollzogen ist.

Ärzteversichert empfiehlt, Nießbrauchgestaltungen immer gemeinsam mit einem Notar und Steuerberater zu planen, um unerwünschte Steuerfolgen zu vermeiden.

Quellen

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