Ärzte, die im Notarztdienst tätig sind, können Versicherungsprämien für Berufshaftpflicht, Berufsunfähigkeit und Unfallversicherung steuerlich absetzen, wobei die Zuordnung von der Beschäftigungsform (angestellt oder freiberuflich) abhängt.

Notärzte auf freiberuflicher Basis können Haftpflicht- und BU-Beiträge vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Angestellte Notärzte können BU-Beiträge als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Hintergrund

Notärzte in Deutschland sind entweder beim Rettungsdienst angestellt oder nehmen auf freiberuflicher Basis am Notarztdienst teil (Honorarnotärzte). Für Honorarnotärzte gelten alle Versicherungsprämien, die unmittelbar mit der Notarzttätigkeit zusammenhängen, als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG: Berufshaftpflicht (typischerweise 400 bis 1.200 Euro jährlich für Notarztdienst), Berufsunfähigkeitsversicherung und Unfallversicherung für die Notarzteinsätze. Bei angestellten Notärzten übernimmt der Arbeitgeber (Krankenhausträger oder Rettungsdienstträger) in der Regel die Haftpflichtabsicherung. Eigene BU- und Unfallversicherungsbeiträge sind dann Sonderausgaben. Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft als Notarzt ist besonders wichtig, da Notarzttätigkeiten statistisch ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich bringen.

Wann gilt das nicht?

Eine Doppelabsicherung über Arbeitgeber und eigene Police führt steuerlich nicht zu doppeltem Abzug; der Arbeitgeberanteil ist bereits kein steuerpflichtiger Lohn. Versicherungsprämien für rein private Unfallversicherungen ohne Bezug zur Notarzttätigkeit sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Pauschale Abrechnungen für den Notarztdienst müssen korrekt als Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit eingeordnet werden.

Ärzteversichert hat spezialisierte Versicherungslösungen für Notärzte entwickelt, die die besonderen Haftungsrisiken und steuerlichen Anforderungen des Notarztdienstes berücksichtigen.

Quellen

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