Notdiensthonorare, die niedergelassene Ärzte von der Kassenärztlichen Vereinigung für Bereitschaftsdienstzeiten erhalten, sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und unterliegen der Einkommensteuer, nicht der Gewerbesteuer.
KV-Notdiensthonorare zählen zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) und sind gewerbesteuerfrei. Alle direkt mit dem Notdienst zusammenhängenden Kosten (Fahrtkosten, Bereitschaftstasche, Dienstkleidung) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hintergrund
Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt für ärztliche Bereitschaftsdienstleistungen spezifische Notdienstpauschalen und Wegegeldentschädigungen. Diese Einnahmen werden im Rahmen des normalen Honorarabrechnungsverfahrens mit der KV ausgezahlt und sind Teil der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Typische Notdienstpauschalen variieren nach KV und Dienstart zwischen 30 und 120 Euro je Dienststunde zuzüglich Wegegeld. Betriebsausgaben umfassen: Fahrtkosten mit 0,30 Euro je km (oder tatsächliche Kosten bei Dienst-Kfz), notfallmedizinische Ausrüstung und Arzneimittel in der Notfallbereitschaftstasche, anteilige Telefonkosten für Bereitschaftszeiten sowie Fortbildungskosten für Notfallmedizin.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Krankenhausärzte, die Notdienste im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ableisten, erhalten Vergütungen als Arbeitslohn (Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber). Honorarnotärzte außerhalb der KV (z. B. bei privaten Rettungsdienstträgern) müssen die korrekte Einkunftsart prüfen; ggf. liegt gewerbliche Tätigkeit vor, wenn keine heilberufliche Leistung erbracht wird.
Ärzteversichert begleitet niedergelassene Ärzte bei der korrekten steuerlichen Erfassung ihrer Notdiensteinnahmen und der Optimierung des Versicherungsschutzes für Bereitschaftsdienste.
Quellen
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