Investitionen in das Notfalldatenmanagement (NFDM) und die dazugehörige Telematikinfrastruktur sind als praxisbezogene Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, wobei Soft- und Hardwarekosten unterschiedlichen Abschreibungsregeln unterliegen.
NFDM-Softwarelizenzen und NFDM-fähige Kartenlesegeräte bis 800 Euro netto können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden. Teurere Systeme werden über die Nutzungsdauer (3 bis 5 Jahre) linear abgeschrieben.
Hintergrund
Das Notfalldatenmanagement ist Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) und verpflichtend über die Telematikinfrastruktur (TI) umzusetzen. Kosten für die TI-Anbindung werden von der KV über Pauschalen teilfinanziert; diese Erstattungen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Verbleibende Eigenanteile für NFDM-Komponenten (Konnektor-Updates, Softwaremodule, Kartenlesegeräte) sind vollständige Betriebsausgaben. Für Praxissoftware gilt seit 2021 eine vereinfachte steuerliche Behandlung: Computersoftware kann unabhängig vom Kaufpreis im ersten Jahr vollständig abgeschrieben werden (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022). Damit sind NFDM-Softwareinvestitionen im Anschaffungsjahr vollständig steuermindernd.
Wann gilt das nicht?
Erstattungen der KV für Telematikinfrastrukturausgaben mindern den abzugsfähigen Betriebsausgabenanteil entsprechend. Praxen, die noch keine TI-Anbindung haben und Strafabzüge (Honorarkürzungen) der KV hinnehmen, können diese Honorarkürzungen nicht als Betriebsausgabe ansetzen. Investitionen in IT-Sicherheit (Firewall, VPN) sind separat steuerlich zu behandeln.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Digitalisierung der Praxis nicht nur steuerliche Vorteile bietet, sondern auch neue IT-Haftungsrisiken erzeugt, die mit einer Cyberversicherung abgedeckt werden sollten.
Quellen
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