Ärzte sollten ihren Notgroschen als liquide Reserve auf Tagesgeld- oder Geldmarktkonten anlegen; die Zinserträge unterliegen der Abgeltungsteuer, wobei der Sparerpauschbetrag die Steuerlast mindert.

Zinserträge auf dem Notgroschen-Tagesgeldkonto unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (Zusammenveranlagung). Bei einem Tagesgeldkonto mit 3 % Verzinsung und 20.000 Euro Anlage fallen 600 Euro Zinsen an, die im Rahmen des Freibetrages steuerfrei bleiben.

Hintergrund

Für Ärzte als Selbstständige wird ein Notgroschen von drei bis sechs Monatsausgaben empfohlen, was typischerweise 15.000 bis 50.000 Euro entspricht. Anders als bei Angestellten müssen Ärzte auch Praxiskosten (Miete, Personal) in die Liquiditätsreserve einplanen. Tagesgeldkonten bieten derzeit Zinsen von 2 bis 3,5 % jährlich; diese Erträge sind als Kapitalerträge nach § 20 EStG der Abgeltungsteuer unterworfen. Praxisinhaber können Teile der Rücklage auf einem betrieblichen Konto halten; Zinsen auf betrieblichen Konten sind dann Betriebseinnahmen, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, was bei Ärzten mit Spitzensteuersatz ungünstiger als die Abgeltungsteuer sein kann. Deshalb empfiehlt sich die private Anlage.

Wann gilt das nicht?

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zur normalen Einkommensteuerveranlagung der Kapitalerträge vorteilhafter sein. Kapitalerträge auf betrieblichen Konten unterliegen der regulären Einkommensteuer und mindern nicht den Sparerpauschbetrag für private Kapitalanlagen.

Ärzteversichert empfiehlt, den Notgroschen klar von Praxisliquidität zu trennen und regelmäßig zu prüfen, ob die Rücklage noch den aktuellen Praxisausgaben entspricht.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →