Investitionen in Online-Terminbuchungssysteme für Arztpraxen sind Betriebsausgaben, die dank der steuerlichen Sofortabschreibung für Praxissoftware bereits im Anschaffungsjahr vollständig gewinnmindernd wirken.

Praxissoftware einschließlich Terminbuchungssysteme kann seit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden, unabhängig vom Kaufpreis. Laufende Lizenzgebühren (SaaS-Modelle) sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Hintergrund

Online-Terminbuchungssysteme für Arztpraxen werden typischerweise als monatliche Abonnements (20 bis 150 Euro monatlich) oder als einmalig lizenzierte Software angeboten. Beide Modelle sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Monatliche SaaS-Gebühren sind sofort im Zahlungsmonat als Betriebsausgabe abzugsfähig. Einmalige Lizenzkosten oder Implementierungskosten werden nach der neuen Regelung (BMF 2022) für Computersoftware im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben. Zusätzliche IT-Kosten für Integration in die Praxisverwaltungssoftware (PVS), Schulungen und Datenmigration sind ebenfalls Betriebsausgaben. Bei Einführung neuer Terminbuchungssysteme empfiehlt sich auch die Überprüfung des Datenschutzkonzepts, um DSGVO-Bußgelder zu vermeiden.

Wann gilt das nicht?

Anschaffungen, die nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden (z. B. ein Tablet, das auch privat genutzt wird), sind nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten für Terminbuchungssysteme, die über den notwendigen Bedarf hinausgehen (z. B. Premiumfunktionen ohne betriebliche Notwendigkeit), können vom Finanzamt teilweise nicht anerkannt werden.

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber dabei, die Digitalisierung der Praxis versicherungsrechtlich korrekt einzustufen und die IT-Haftungsrisiken durch Cyberversicherungen abzudecken.

Quellen

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