Augenärzte, die in hochwertige Lasergeräte für refraktive Chirurgie oder Glaukombehandlung investieren, können über den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibungen erhebliche Steuervorteile erzielen.

Für Lasergeräte in der Augenheilkunde (Kaufpreis typischerweise 100.000 bis 500.000 Euro) kann ein IAB von 50 % des Nettokaufpreises (max. 200.000 Euro) vorab steuerwirksam geltend gemacht werden. Im Anschaffungsjahr ist zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g Abs. 5 EStG möglich.

Hintergrund

Ophthalmologische Lasergeräte (Excimer-Laser für LASIK, Nd:YAG-Laser, Femtosekunden-Laser) sind hochwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 100.000 und 600.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach AfA-Tabelle 5 bis 8 Jahre. Der IAB nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu drei Jahre vor der Anschaffung 50 % des geplanten Kaufpreises steuerlich abzuziehen, was bei einem Arzt mit Spitzensteuersatz eine Steuerverschiebung von 20.000 bis 100.000 Euro erzeugt. Im Jahr der Anschaffung folgen dann normale AfA plus die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Lasergeräte, die für IGeL-Leistungen (z. B. refraktive Chirurgie) eingesetzt werden, sind einkommensteuerlich abzugsfähig; umsatzsteuerlich müssen die privaten Leistungsanteile separat behandelt werden.

Wann gilt das nicht?

Der IAB ist auf Betriebe mit einem Gewinn von maximal 200.000 Euro begrenzt; sehr umsatzstarke Augenarztpraxen überschreiten diese Grenze möglicherweise. Der IAB muss aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren getätigt wird, was zu Steuernachzahlungen führt. Lasergeräte im Leasing unterliegen anderen steuerlichen Regeln (keine IAB-Nutzung möglich).

Ärzteversichert empfiehlt für hochwertige Geräteinvestitionen in der Augenheilkunde eine Kombinationsberatung aus Steuerplanung und adäquatem Geräteschutz durch eine Inhaltsversicherung.

Quellen

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