Orthopädie-Praxen mit ihrem hohen Bedarf an Diagnosegeräten und Therapiegeräten profitieren besonders vom Investitionsabzugsbetrag, der eine steuerliche Vorabentlastung vor der eigentlichen Anschaffung ermöglicht.
Orthopädische Geräte (Ultraschall, Stoßwellentherapie, Traktionsgeräte, Physiotherapie-Einrichtungen) können über den IAB nach § 7g EStG mit 50 % des Kaufpreises (max. 200.000 Euro) vorab steuerwirksam geltend gemacht werden. Zusätzlich ist eine 20-prozentige Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr möglich.
Hintergrund
Orthopäden investieren regelmäßig in hochwertige Diagnosegeräte (digitales Röntgen ab 30.000 Euro, Ultraschall ab 15.000 Euro) und Therapiegeräte (Stoßwellentherapie 20.000 bis 40.000 Euro, TENS-Geräte, Traktionseinheiten). Der IAB nach § 7g EStG ermöglicht, 50 % des geplanten Nettokaufpreises bis zu drei Jahre vor der Anschaffung als Betriebsausgabe abzuziehen. Bei einem Stoßwellentherapiegerät für 30.000 Euro ergibt das einen IAB von 15.000 Euro und bei einem Steuersatz von 42 % eine Steuerersparnis von ca. 6.300 Euro im Vorabzugsjahr. Nach der Anschaffung wird der IAB wieder aufgelöst, und die reguläre AfA beginnt (Nutzungsdauer 5 bis 8 Jahre). Im Anschaffungsjahr ist zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % möglich.
Wann gilt das nicht?
Der IAB kann nur für Betriebe mit einem Gewinn unter 200.000 Euro genutzt werden. Geräte, die auch für private Zwecke oder nicht-medizinische Fitness genutzt werden, können nur anteilig abgeschrieben werden. Geleaste Geräte sind nicht IAB-berechtigt; hier sind die Leasingraten als laufende Betriebsausgaben absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt für Orthopädie-Praxen eine regelmäßige Überprüfung, ob die Geräteinhaltsversicherung mit dem aktuellen Gerätebestand übereinstimmt, um Unterversicherung bei Geräteausfällen zu vermeiden.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – IAB § 7g EStG
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – EStG
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