Kinderärzte und Neonatologen haben aufgrund der langen Verjährungsfristen bei Geburts- und Entwicklungsschäden besonders hohe Berufshaftpflichtanforderungen, deren Prämien vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.

Berufshaftpflichtprämien für Kinderärzte sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Da Schäden bei Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verjähren, benötigen Pädiater besonders hohe Deckungssummen (mindestens 5 Millionen Euro); die entsprechenden Mehrprämien mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

Hintergrund

Kinderärzte, Kinderchirurgen und Neonatologen sind einem besonderen Haftungsrisiko ausgesetzt, da Behandlungsfehler bei Minderjährigen erst nach Eintritt der Volljährigkeit verjähren. Schäden, die bei der Geburt entstehen und erst mit 18 Jahren geltend gemacht werden, können Jahrzehnte zurückreichen. Haftpflichtprämien für niedergelassene Pädiater liegen je nach Spezialisierung bei 1.500 bis 8.000 Euro jährlich. All diese Beiträge sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig. Für Kinderärzte mit Belegarztrechten (z. B. Neonatologen) empfiehlt sich eine erweiterte Haftpflichtdeckung, deren Kosten ebenfalls Betriebsausgaben darstellen.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Kinderärzte im Krankenhaus sind über den Träger versichert; eigene Haftpflichtbeiträge für die stationäre Tätigkeit sind nicht abzugsfähig. Private Haftpflichtversicherungen ohne Bezug zur ärztlichen Tätigkeit sind Privatausgaben. Kinder-eigene Schäden in der Privatpraxis (z. B. Kind verletzt sich in der Praxis ohne Behandlungsbezug) unterliegen der allgemeinen Betriebshaftpflicht.

Ärzteversichert hat auf pädiatrische Risiken spezialisierte Berufshaftpflichtlösungen, die die besonderen langen Verjährungsfristen und Deckungsanforderungen für Kinderärzte berücksichtigen.

Quellen

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