Investitionen in moderne Patientenkommunikation, von der Praxis-App bis zum digitalen Erinnerungssystem, sind als praxisbezogene Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig.
Software für Patientenkommunikation (Patientenportale, App-Lizenzen, Newsletter-Systeme) kann nach der BMF-Regelung von 2022 im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden. Monatliche SaaS-Gebühren sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.
Hintergrund
Moderne Arztpraxen investieren zunehmend in digitale Patientenkommunikation: Patientenportale zur sicheren Kommunikation (20 bis 100 Euro monatlich), SMS-Erinnerungssysteme (15 bis 50 Euro monatlich), Newsletter-Software für Praxisinformationen und Praxis-Apps. Alle diese Kosten sind betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abzugsfähig. Schulungskosten für das Praxisteam im Umgang mit neuen Kommunikationssystemen sind ebenfalls Betriebsausgaben. Bei einem monatlichen Gesamtaufwand von 150 Euro für Patientenkommunikationssoftware entstehen jährlich 1.800 Euro Betriebsausgaben, die bei einem Steuersatz von 42 % eine Steuerersparnis von 756 Euro ergeben. Einmalige Implementierungskosten werden nach der Softwareabschreibungsregel von 2022 sofort im Anschaffungsjahr abgeschrieben.
Wann gilt das nicht?
Kommunikationskosten, die nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind (z. B. ein allgemeines Unternehmens-Marketingpaket), können nur anteilig als Betriebsausgaben anerkannt werden. Werbemaßnahmen für IGeL-Leistungen sind steuerlich abzugsfähig, müssen aber von allgemeiner Imagewerbung abgegrenzt werden. Datenschutzverletzungen durch fehlerhafte Kommunikationssysteme können zu DSGVO-Bußgeldern führen, die keine Betriebsausgaben darstellen.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Einführung digitaler Patientenkommunikationssysteme auch die Cyberversicherung anzupassen, da neue digitale Kanäle neue IT-Sicherheitsrisiken bedeuten.
Quellen
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