Das Patientenrechtegesetz (PatRG) von 2013 hat die Dokumentationspflichten und Haftungsrisiken für Ärzte erhöht; alle damit verbundenen Compliance-Kosten sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Kosten für die Umsetzung des Patientenrechtegesetzes, Dokumentationssoftware, Rechtsberatung und erhöhte Berufshaftpflichtprämien nach Anpassung der Deckungssummen sind vollständige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Hintergrund
Das Patientenrechtegesetz hat Dokumentationspflichten (§ 630f BGB), Aufklärungspflichten (§ 630e BGB) und Einsichtsrechte in Patientenakten (§ 630g BGB) gesetzlich verankert. Für Ärzte entstehen dadurch laufende Mehrkosten: Aktualisierung und Wartung der Praxisverwaltungssoftware für gesetzeskonforme Dokumentation (50 bis 200 Euro monatlich), Rechtsberatung bei unklaren Dokumentationspflichten (Honorare 150 bis 350 Euro je Stunde), Schulungskosten für Praxisteam und Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung an erhöhte Haftungsrisiken. Alle diese Ausgaben sind betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig abzugsfähig. Bußgelder für Verstöße gegen Dokumentationspflichten sind hingegen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Wann gilt das nicht?
Kosten, die nicht spezifisch dem Patientenrechtegesetz zuzuordnen sind, sondern allgemeinen Praxiskosten entsprechen, sind nach den üblichen Betriebsausgabenregeln zu beurteilen. Investitionen in allgemeine Praxisverwaltungssoftware, die nur mittelbar der Patientenrechte-Compliance dient, ist nach der normalen AfA abzuschreiben.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur angemessenen Berufshaftpflichtdeckung unter Berücksichtigung der gestiegenen Haftungsrisiken durch das Patientenrechtegesetz.
Quellen
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