Die Erstellung einer eigenen Patientenverfügung ist für Ärzte eine Privatangelegenheit ohne steuerliche Vorteile; ärztliche Leistungen im Bereich der Patientenverfügungs-Beratung sind hingegen korrekt als Einkünfte zu versteuern.
Eigene Notarkosten und Beratungsgebühren für die persönliche Patientenverfügung sind Privatausgaben und steuerlich nicht absetzbar. Honorare für ärztliche Beratungsleistungen zu Patientenverfügungen im Rahmen der GOÄ sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und zu versteuern.
Hintergrund
Ärzte sind häufig sowohl Ersteller eigener Vorsorgedokumente als auch Berater ihrer Patienten bei Patientenverfügungen. Als eigene Privatausgabe sind Notargebühren für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (typischerweise 100 bis 300 Euro) sowie Rechtsberatungskosten keine abzugsfähigen Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Erstatten Krankenkassen teilweise die Kosten für patientenseitige Beratungen, sind diese Erstattungen bei Ärzten als Einnahmen zu versteuern. Ärztliche Aufklärungsgespräche zur Patientenverfügung nach GOÄ-Ziffer 1 (7,99 bis 23,98 Euro) sind reguläre Einnahmen aus der Praxistätigkeit. Fortbildungskosten für Ärzte zum Thema Patientenautonomie und Palliativrecht sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein beruflicher Bezug besteht.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Palliativmedizin oder Hospizarbeit können Fortbildungen zu Patientenverfügungen und Vorsorgedokumenten als zwingend berufsbezogene Betriebsausgaben geltend machen. Kosten für Beratungssoftware zur Patientenverfügungsverwaltung in der Praxis sind Betriebsausgaben. Die private Absicherung durch eigene Vorsorgedokumente bleibt steuerlich unberücksichtigt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, als Teil der eigenen Vorsorge neben der Patientenverfügung auch Berufsunfähigkeits- und Pflegezusatzversicherungen zu prüfen, da diese im Ernstfall die finanzielle Handlungsfähigkeit sichern.
Quellen
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