Pflege-Tagegeld aus einer privaten Pflegetagegeldversicherung ist für den Empfänger einkommensteuerfrei, während nachgewiesene Pflegeheimkosten über den Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) die Steuerlast senken können.

Die Steuerfreiheit des Pflege-Tagegeldes nach § 3 Nr. 1a EStG macht diese Versicherungsform besonders attraktiv: Anders als Pflegekostenzahlungen mindern Tagegeldleistungen das steuerliche Einkommen nicht, sind aber vollständig steuerfrei verfügbar.

Hintergrund

Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung gelten als Versicherungsleistungen und sind nach § 3 Nr. 1a EStG von der Einkommensteuer befreit, unabhängig von ihrer Höhe. Tagessätze variieren je nach Tarif und Pflegegrad, typischerweise liegen sie zwischen 30 und 150 Euro pro Tag. Demgegenüber können tatsächlich angefallene Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sobald sie eine zumutbare Eigenbelastung (zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen. Für Ärzte mit hohem Einkommen ist die außergewöhnliche Belastung oft weniger wirksam, da der zumutbare Eigenanteil entsprechend hoch ist. Das Pflege-Tagegeld bietet dadurch für gut verdienende Ärzte den größeren steuerlichen Nettovorteil.

Wann gilt das nicht?

Beiträge zur Pflegetagegeldversicherung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern der Höchstbetrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (2.800 Euro bzw. 1.900 Euro für PKV-Versicherte) bereits ausgeschöpft ist. Erhaltene Pflegegeldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind ohnehin steuerfrei, reduzieren aber den Abzugsbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Ärzteversichert hilft Ärzten, die passende Pflegezusatzversicherung zu finden, die steuerlich und versicherungstechnisch optimal auf ihre individuelle Situation abgestimmt ist.

Quellen

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