Ärzte, die pflegebedürftige Angehörige betreuen und gleichzeitig ihren Beruf ausüben, können anfallende Pflegekosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.

Kosten für professionelle Pflegedienstleistungen bei häuslicher Pflege von Angehörigen sind bis zu 4.000 Euro jährlich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehbar; darüber hinausgehende Kosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Hintergrund

Für pflegende Angehörige sieht das Steuerrecht mehrere Erleichterungen vor. Aufwendungen für ambulante Pflegedienste, die im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen tätig werden, können bis zu 4.000 Euro jährlich als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG) abgesetzt werden. Das entspricht einer direkten Steuerersparnis von bis zu 800 Euro. Übersteigen die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und den 35a-Abzug, können sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Berufstätige Ärzte, die sich pflegebedingt um eine Reduktion der Arbeitszeit bemühen, haben zudem Anspruch auf bis zu zehn Tage bezahlter Pflegezeit (Pflegegeld § 2 PflegeZG) sowie auf bis zu sechs Monate unbezahlte Pflegezeit mit Sozialversicherungsschutz.

Wann gilt das nicht?

Der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ist nur möglich, wenn die Rechnung per Überweisung bezahlt wird und eine entsprechende Rechnung vorliegt. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Außergewöhnliche Belastungen greifen erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, die bei gut verdienenden Ärzten mehrere tausend Euro betragen kann.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte in der Doppelrolle als Berufstätige und pflegende Angehörige mit Informationen zu passenden Versicherungslösungen, die den Pflegefall finanziell absichern.

Quellen

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