Ärzte, die Familienangehörige pflegen, können die damit verbundenen Kosten über mehrere steuerliche Instrumente geltend machen, insbesondere als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG und als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG.

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt seit 2021 je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1.800 Euro jährlich und kann ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden; er steht pflegenden Angehörigen zu, die keine Vergütung für die Pflege erhalten.

Hintergrund

Das Einkommensteuergesetz sieht in § 33b EStG einen Pflege-Pauschbetrag vor, der Angehörigen zusteht, die eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 unentgeltlich und persönlich pflegen. Ab Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro, ab Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und ab Pflegegrad 4 oder bei Merkzeichen H 1.800 Euro. Dieser Betrag wird ohne Nachweis einzelner Ausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Darüber hinaus können nachgewiesene Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, Umbaumaßnahmen oder ambulante Pflegedienste als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige sind bis zu 11.604 Euro jährlich (2025) als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Der Pflege-Pauschbetrag entfällt, wenn die pflegende Person eine Vergütung erhält oder wenn Pflegegeld der Pflegekasse an sie weitergeleitet wird. Er ist außerdem nicht mit dem Abzug tatsächlicher Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung kombinierbar; es gilt das Günstigkeitsprinzip.

Ärzteversichert zeigt Ärzten auf, wie Pflegezusatzversicherungen das finanzielle Risiko der häuslichen Pflege kalkulierbar machen.

Quellen

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