Die Kosten für die Erstellung und notarielle Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Absicherung pflegebedingter Situationen stehen.
Notarkosten und Beratungsgebühren für eine Vorsorgevollmacht sind in der Regel keine abzugsfähigen Sonderausgaben, können jedoch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn die Vollmacht krankheits- oder pflegebedingt zwingend notwendig ist.
Hintergrund
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Pflegefall oder bei Geschäftsunfähigkeit Entscheidungen über Gesundheit, Finanzen und Aufenthalt treffen darf. Die notarielle Beglaubigung kostet je nach Nachlasswert und Umfang in der Regel zwischen 70 und mehreren hundert Euro. Für Ärzte, die aufgrund einer akuten Erkrankung oder im Rahmen der eigenen Altersvorsorgeplanung eine solche Vollmacht erteilen, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie durch eine bestehende Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit veranlasst sind. Der Deutsche Notarverein empfiehlt, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gemeinsam zu erstellen.
Wann gilt das nicht?
Rein vorsorglich erstellte Vollmachten ohne akuten Anlass werden steuerlich in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Rechtsberatungskosten sind grundsätzlich keine Sonderausgaben und auch nicht als Werbungskosten abziehbar, sofern kein unmittelbarer beruflicher Bezug besteht.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Vorsorgevollmacht mit einer passenden Pflegezusatz- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu kombinieren, um umfassend für den Ernstfall abgesichert zu sein.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →