Eine ambulante Pflege-WG ist eine anerkannte Wohnform, bei der die Bewohner gemeinsam ambulante Pflegeleistungen organisieren; steuerlich sind die Kosten für Pflege und Unterkunft als außergewöhnliche Belastung oder über die Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung abziehbar.

Bewohner einer Pflege-WG können Kosten für ambulante Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen, sofern diese Kosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung (Sachleistungsbeträge ab 761 Euro monatlich für Pflegegrad 2) übersteigen.

Hintergrund

In einer ambulanten Pflege-WG organisieren die Bewohner eigenverantwortlich einen Pflegedienst, der zu festgelegten Zeiten in die WG kommt. Die anfallenden Kosten teilen sich in Mietkosten und Pflegekosten auf. Die Pflegekosten, die über die Sachleistungsbeträge der Pflegepflichtversicherung hinausgehen, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Für Ärzte, die eine Immobilie als Pflege-WG vermieten, gelten die Mieteinnahmen als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), gegen die alle Werbungskosten (Abschreibung, Zinsen, Reparaturen) verrechnet werden können. Eine Pflege-WG-Förderung durch die Pflegekasse für Gemeinschaftsräume (§ 45e SGB XI, bis zu 2.500 Euro je Bewohner, max. 10.000 Euro) ist steuerfrei.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Vermieter gleichzeitig der Pflegedienstleister ist, kann die Finanzbehörde gewerbliche Einkünfte unterstellen, was die Abschreibungsmöglichkeiten und die Steuerfreiheit mancher Leistungen berührt. Pflegegeld, das die Pflegekasse zahlt, ist ebenfalls steuerfrei, aber anrechnungspflichtig.

Ärzteversichert informiert Ärzte, die für sich oder ihre Angehörigen Pflege-WGs in Betracht ziehen, über die Absicherung mit Pflegezusatzversicherungen.

Quellen

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