Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben nach § 7a SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse; darüber hinausgehende private Beratungskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Die gesetzliche Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist vollständig kostenfrei und stellt damit einen indirekten steuerlichen Vorteil dar. Private Pflegeberatungskosten, die bei der Organisation häuslicher Pflege anfallen, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgesetzt werden.

Hintergrund

Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 hat nach § 7a SGB XI Anspruch auf einen individuellen Pflegeberatungsbesuch durch einen Pflegeberater der Pflegekasse. Dieser Service ist vollständig beitragsseitig finanziert, also ohne Zuzahlung. Wer darüber hinaus professionelle private Pflegeberatungsdienste in Anspruch nimmt, um Pflegearrangements zu koordinieren, Antragsverfahren zu begleiten oder Pflegeheimverträge zu prüfen, kann diese Kosten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung deklarieren. Bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags (125 Euro monatlich ab Pflegegrad 1) können damit auch Beratungsdienstleister bezahlt werden, sofern diese anerkannte Anbieter sind.

Wann gilt das nicht?

Allgemeine Rechtsberatungskosten ohne unmittelbaren Pflegebezug sind steuerlich nicht absetzbar. Der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung kann nur für anerkannte Anbieter eingesetzt werden; Privatpersonen ohne Zulassung sind ausgeschlossen.

Ärzteversichert hilft Ärzten, die Pflegesituation ihrer Angehörigen frühzeitig zu planen und dabei Versicherungslösungen sinnvoll einzusetzen.

Quellen

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