Mit der Anerkennung eines Pflegegrades entstehen nicht nur Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung, sondern auch steuerliche Vergünstigungen für pflegebedürftige Personen und ihre pflegenden Angehörigen.
Ab Pflegegrad 2 haben pflegende Angehörige Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro jährlich (§ 33b EStG); gleichzeitig kann die pflegebedürftige Person selbst einen Behinderten-Pauschbetrag von bis zu 7.400 Euro jährlich erhalten.
Hintergrund
Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) nach einem Begutachtungsverfahren vergeben; die Einstufung in Pflegegrad 1 bis 5 bestimmt sowohl die Pflegeleistungen als auch die steuerlichen Vergünstigungen. Bei Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis wird der Pflege-Pauschbetrag auf 1.800 Euro angehoben. Die pflegebedürftige Person selbst kann je nach Pflegegrad einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen: Pflegegrad 2 entspricht einem GdB von mindestens 20, Pflegegrad 4 einem GdB von mindestens 60. Pflegegeld und Sachleistungen der Pflegeversicherung sind für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Ärzte, die Angehörige pflegen, sollten den Pflegegrad frühzeitig beantragen, da rückwirkende Anerkennung grundsätzlich nur ab Antragstellung möglich ist.
Wann gilt das nicht?
Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige. Wird Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergegeben, entfällt der Pauschbetrag. Die steuerlichen Vergünstigungen gelten nur für Personen mit inländischem Wohnsitz.
Ärzteversichert empfiehlt, eine private Pflegezusatzversicherung nicht erst nach Einstufung in einen Pflegegrad abzuschließen, da Leistungen dann vorerkrankungsbedingt ausgeschlossen sein können.
Quellen
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