Kosten für einen Pflegeheimaufenthalt können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden, soweit sie den Eigenanteil nach Abzug der Pflegeversicherungsleistungen übersteigen und die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für Pflegeheimbewohner in Deutschland betrug 2024 im Bundesdurchschnitt rund 2.600 Euro monatlich; Beträge, die über die zumutbare Eigenbelastung hinausgehen, sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig.
Hintergrund
Pflegeheimkosten setzen sich aus einem Pflegeanteil, einem Unterkunfts- und Verpflegungsanteil sowie einem Investitionskostenanteil zusammen. Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad zwischen 770 und 2.005 Euro monatlich als Sachleistung für vollstationäre Pflege. Den verbleibenden Eigenanteil können Heimbewohner oder ihre Angehörigen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wenn Kinder für die Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen müssen, können sie Unterhaltsleistungen bis zu 11.604 Euro jährlich (2025) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Ergänzend gilt: Soweit die Unterbringung krankheitsbedingt notwendig ist (Krankenpflege), können die Kosten sogar als Krankheitskosten ohne die Haushaltsersparnis geltend gemacht werden.
Wann gilt das nicht?
Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Pflegeheim werden in der Regel um eine sogenannte Haushaltsersparnis von aktuell 10.908 Euro jährlich (2025) gekürzt, da der Heimaufenthalt normale Lebenshaltungskosten ersetzt. Rein komfortbezogene Aufpreise, die nicht pflegerisch begründet sind, werden nicht anerkannt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine frühzeitige Pflegezusatzversicherung, um den wachsenden Eigenanteil im Pflegeheim finanziell aufzufangen.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →