Die Pflegereform hat direkte steuerliche Auswirkungen auf Ärzte: Höhere Pflegeversicherungsbeiträge sind als Vorsorgeaufwendungen absetzbar, während gleichzeitig verbesserte Leistungen den Eigenanteil im Pflegefall reduzieren.

Seit Juli 2023 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung 3,4 Prozent (Kinderlose: 4,0 Prozent); diese Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro für PKV-Versicherte nicht ausgeschöpft ist.

Hintergrund

Die Pflegereformen der vergangenen Jahre haben schrittweise die Pflegesachleistungsbeträge erhöht und neue Leistungskategorien eingeführt. Für Ärzte als Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung gestiegen ist und als Betriebsausgabe vollständig absetzbar bleibt. Niedergelassene Ärzte tragen den gesamten Beitrag selbst, können ihn aber im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Verbesserte Pflegeleistungen (z. B. höhere Sachleistungsbeträge ab 2025 nach dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz) reduzieren zudem den verbleibenden Eigenanteil, der als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden muss. Ärzte mit hohem Einkommen profitieren stärker von der Absetzbarkeit der Beiträge, da diese zu ihrem Grenzsteuersatz wirken.

Wann gilt das nicht?

Für PKV-versicherte Ärzte ist der Abzug der Pflegebeiträge auf den Gesamthöchstbetrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 1.900 Euro (Arbeitnehmer: 1.900 Euro, Selbstständige: 2.800 Euro) begrenzt. Wer diesen Betrag durch die Krankenkassenbeiträge bereits ausschöpft, erzielt keinen zusätzlichen steuerlichen Vorteil.

Ärzteversichert beobachtet laufend die Entwicklungen der Pflegereform und informiert darüber, wie Ärzte ihre private Pflegeabsicherung an neue Rahmenbedingungen anpassen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →