Die Pflegereform bringt für Ärzte als Versicherte höhere, steuerlich absetzbare Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sowie veränderte Leistungsansprüche, die die finanzielle Belastung im Pflegefall senken.
Pflegeversicherungsbeiträge sind als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 10 EStG steuerlich abzugsfähig. Für PKV-versicherte Ärzte gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro für alle Vorsorgeaufwendungen; der Pflegebeitrag wird dabei wie der Krankenversicherungsbeitrag behandelt.
Hintergrund
Seit der Pflegereform 2023 gilt ein gestaffelter Beitragssatz: Eltern zahlen 3,4 Prozent, Kinderlose 4,0 Prozent des Bruttoeinkommens. Für niedergelassene Ärzte in der PKV bedeutet das eine jährliche Belastung von mehreren tausend Euro, die als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann. Die Reform hat zudem die Sachleistungsbeträge für ambulante und stationäre Pflege angehoben: Ab 2025 erhöhen sich die Beträge um rund fünf Prozent. Dies reduziert den Eigenanteil, der als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist. Für Praxisinhaber mit Angestellten hat sich durch die Beitragssatzerhöhung der Arbeitgeberanteil erhöht, der als Betriebsausgabe vollständig absetzbar ist.
Wann gilt das nicht?
In gesetzlichen Krankenkassen versicherte Ärzte (z. B. angestellte Klinikärzte unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) unterliegen den gleichen Beitragssätzen, aber ihr Arbeitgeberanteil wird automatisch abgeführt. Selbstständige Ärzte ohne PKV tragen den vollen Betrag selbst, profitieren dafür aber vom höheren Höchstbetrag von 2.800 Euro für Vorsorgeaufwendungen.
Ärzteversichert empfiehlt, die gesetzliche Pflegeabsicherung regelmäßig auf etwaige Versorgungslücken zu prüfen und durch eine private Pflegezusatzversicherung zu ergänzen.
Quellen
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