Beiträge zur gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG steuerlich abzugsfähig und mindern damit den steuerpflichtigen Gewinn bzw. das Einkommen.
Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung sind wie Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig; bei PKV-versicherten Ärzten gilt ein Gesamthöchstbetrag von 2.800 Euro für alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Hintergrund
Die soziale Pflegeversicherung ist seit 1995 Teil des Sozialversicherungssystems und für alle gesetzlich Krankenversicherten verpflichtend. PKV-versicherte Ärzte schließen eine private Pflegepflichtversicherung ab, deren Beiträge steuerlich wie GKV-Beiträge behandelt werden. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,4 Prozent (Kinderlose 4,0 Prozent) des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro monatlich (2025). Für Selbstständige und Freiberufler, zu denen niedergelassene Ärzte zählen, gilt der erhöhte Höchstbetrag von 2.800 Euro jährlich für sämtliche Vorsorgeaufwendungen. Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegegeld, Sachleistungen) sind für den Empfänger steuerfrei.
Wann gilt das nicht?
Freiwillige Zusatzbeiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung, die über die Pflegepflichtversicherung hinausgehen, sind nur begrenzt als Vorsorgeaufwendungen absetzbar, sofern der Höchstbetrag bereits durch Kranken- und Pflichbeiträge ausgeschöpft ist. Beiträge, die der Arbeitgeber trägt, sind für den Arbeitnehmer steuerfrei und mindern dessen abzugsfähige Eigenleistung.
Ärzteversichert bietet Ärzten eine transparente Übersicht über die steuerliche Behandlung von Pflege- und Krankenversicherungsbeiträgen.
Quellen
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