Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind innerhalb des steuerlichen Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, und ausgezahlte Leistungen im Pflegefall sind für den Versicherungsnehmer vollständig einkommensteuerfrei.

Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung (Pflegetagegeld oder Pflegerentenzahlungen) sind nach § 3 Nr. 1a EStG einkommensteuerfrei; die Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG geltend gemacht werden, sofern der Gesamthöchstbetrag nicht überschritten ist.

Hintergrund

Eine private Pflegezusatzversicherung schließt die Versorgungslücke zwischen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und dem tatsächlichen Eigenanteil im Pflegefall. Die Beiträge können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden: Für selbstständige Ärzte (PKV-versichert) gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro, für angestellte Ärzte 1.900 Euro. Die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr nach § 127 SGB XI) erhält zusätzlich einen Zuschuss von 60 Euro jährlich vom Staat, der jedoch das Steuerrecht unberührt lässt; dieser Betrag mindert nicht den abzugsfähigen Eigenbeitrag. Typische monatliche Beiträge liegen je nach Einstiegsalter und Tarif zwischen 20 und 120 Euro.

Wann gilt das nicht?

Ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung bereits voll ausgeschöpft, ist kein weiterer Abzug für die Pflegezusatzversicherung möglich. Das trifft häufig auf gut verdienende, PKV-versicherte Ärzte zu.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, die passende Pflegezusatzversicherung auszuwählen und steuerliche Wechselwirkungen mit anderen Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Quellen

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