Photovoltaikanlagen auf dem Praxisdach sind seit dem Jahressteuergesetz 2022 für Anlagen bis 30 kWp vollständig von der Einkommensteuer befreit, und die Investitionskosten können über mehrere steuerliche Instrumente schnell abgeschrieben werden.

Seit dem 1. Januar 2023 sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Gewerbeobjekten wie Arztpraxen vollständig steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG); zudem gilt für die Lieferung und Installation solcher Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

Hintergrund

Für Arztpraxen ist die Photovoltaikanlage auf dem eigenen Gebäude ein attraktives Investment: Die Anlage senkt die Energiekosten der Praxis, die Einspeisevergütung ist steuerfrei, und der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer macht die Anschaffung günstiger. Wer eine Anlage über 30 kWp betreibt oder eine Immobiliengesellschaft als Eigentümerin hat, kann einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten im Jahr vor der Anschaffung abziehen. Zusätzlich ist eine Sonderabschreibung von 20 Prozent im Jahr der Anschaffung sowie in den vier folgenden Jahren möglich. Die reguläre lineare Abschreibungsdauer für Photovoltaikanlagen beträgt 20 Jahre.

Wann gilt das nicht?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt nicht für Anlagen, die als eigenständiges Gewerbe betrieben werden und mehr als 100 kWp Gesamtleistung überschreiten. Praxisinhaber, die das Gebäude nicht selbst besitzen, müssen die steuerliche Behandlung mit dem Eigentümer abstimmen.

Ärzteversichert informiert Ärzte über sinnvolle Investitionsstrategien für die Praxis, einschließlich Photovoltaik als Teil einer nachhaltigen Praxisfinanzierung.

Quellen

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