Die PKV-Anwartschaft ermöglicht es Ärzten, ihren erworbenen PKV-Versicherungsschutz bei vorübergehender gesetzlicher Versicherungspflicht zu bewahren; die Anwartschaftsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Beiträge für eine PKV-Anwartschaft sind als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) abzugsfähig, sofern sie zur Aufrechterhaltung des Basisversicherungsschutzes dienen.

Hintergrund

Eine PKV-Anwartschaft schützt vor allem Ärzte in der Facharztweiterbildung oder bei vorübergehender angestellter Tätigkeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 Euro brutto), wenn sie in die GKV-Versicherungspflicht fallen. Die Anwartschaft gibt das Recht, nach Ende der Versicherungspflicht ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in den alten PKV-Tarif zurückzukehren. Es gibt kleine Anwartschaften (nur Leistungsgarantie) und große Anwartschaften (inkl. Alterungsrückstellungsschutz). Letztere kosten mehr, sichern aber die aufgebauten Altersrückstellungen vollständig. Die Beiträge liegen typischerweise zwischen 30 und 200 Euro monatlich.

Wann gilt das nicht?

Die steuerliche Absetzbarkeit der Anwartschaftsbeiträge ist auf den Vorsorgeaufwendungs-Höchstbetrag begrenzt; wer diesen durch laufende Krankenversicherungsbeiträge bereits ausschöpft, erzielt keinen zusätzlichen steuerlichen Vorteil. Eine Anwartschaft für bereits vorliegende Erkrankungen schließt eine Rückkehr in bestimmte Tarife nicht aus, kann aber Risikozuschläge bedeuten.

Ärzteversichert informiert Ärzte in der Weiterbildung über die optimale Gestaltung ihrer PKV-Anwartschaft und deren steuerliche Rahmenbedingungen.

Quellen

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