Beiträge zum PKV-Basistarif gelten als Beiträge zur Basisabsicherung und sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vollständig als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, ohne dass der allgemeine Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen angewendet wird.

Der PKV-Basistarif-Beitrag ist in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig, da er den Charakter einer Basisabsicherung hat, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Der Beitrag darf maximal den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten (2025: rund 911 Euro monatlich).

Hintergrund

Der PKV-Basistarif wurde 2009 im Rahmen der Gesundheitsreform eingeführt und muss von allen privaten Krankenversicherern angeboten werden (§ 152 VAG). Er bietet einen Leistungsumfang, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist, und ist für Personen gedacht, die keine andere Krankenversicherung abschließen können. Der monatliche Beitrag ist gesetzlich gedeckelt auf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag. Für bedürftige Versicherte, die Sozialleistungen beziehen, wird der Beitrag auf die Hälfte reduziert. Da der Basistarif eine Pflichtabsicherung darstellt, sind die Beiträge vollständig steuerlich absetzbar, analog zur GKV-Beitragsabzugsfähigkeit nach dem Bürgerentlastungsgesetz.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die freiwillig in der GKV versichert sind oder einen regulären PKV-Tarif mit Mehrleistungen haben, ist der Basistarif in der Regel nicht relevant. Zusatzleistungen oberhalb des Basisschutzes in regulären PKV-Tarifen sind nur im Rahmen der allgemeinen Vorsorgeaufwendungsgrenzen abzugsfähig.

Ärzteversichert berät Ärzte zu passenden PKV-Tarifen, die steuerlich optimiert und bedarfsgerecht auf die Anforderungen im Arztberuf zugeschnitten sind.

Quellen

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