Verbeamtete Ärzte erhalten einen Beihilfeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn, der typischerweise 50 bis 80 Prozent der Krankheitskosten abdeckt; den verbleibenden Anteil sichern sie über eine private Restkostenversicherung ab, deren Beiträge steuerlich vollständig abzugsfähig sind.
PKV-Beiträge verbeamteter Ärzte für die Basisabsicherung (entsprechend dem GKV-Niveau) sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig; die empfangenen Beihilfeleistungen des Dienstherrn sind steuerfrei.
Hintergrund
Beamte und verbeamtete Hochschullehrer, einschließlich Universitätsprofessoren mit Approbation, erhalten eine Beihilfe, die je nach Beihilfeberechtigung zwischen 50 Prozent (Beamte ohne berücksichtigungsfähige Angehörige) und 80 Prozent (Beamte mit mehr als einem Kind) der beihilfefähigen Aufwendungen beträgt. Die PKV-Ergänzungsversicherung muss den verbleibenden Anteil abdecken. Da diese Versicherung als Basisabsicherung gilt, sind die Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar, sofern sie die Beiträge für eine vergleichbare GKV-Absicherung nicht überschreiten. Für Ärzte, die sowohl Beamtenstatus als auch eine eigene Niederlassung haben, kann die Absetzbarkeit komplex sein und sollte individuell geprüft werden.
Wann gilt das nicht?
Wenn der PKV-Tarif über den Umfang der Basisabsicherung hinausgeht (z. B. Chefarztbehandlung, Einzelzimmer), ist nur der Basisanteil vollständig abzugsfähig; der Mehraufwand unterliegt den allgemeinen Höchstgrenzen. Beihilfeleistungen, die steuerpflichtige Einkünfte ersetzen, können in Ausnahmefällen steuerpflichtig sein.
Ärzteversichert unterstützt verbeamtete Ärzte dabei, Beihilfetarife und PKV-Ergänzungsschutz optimal zu kombinieren und steuerlich auszuschöpfen.
Quellen
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