Der PKV-Beitragsentlastungstarif funktioniert wie ein Sparprogramm innerhalb der PKV: Versicherte zahlen in jüngeren Jahren einen Aufpreis, der im Rentenalter die monatliche Prämie senkt; steuerlich sind diese Beiträge als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.

Beiträge für PKV-Beitragsentlastungstarife gelten als Krankenversicherungsbeiträge und sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bis zum Höchstbetrag von 2.800 Euro (Selbstständige) als Sonderausgaben abzugsfähig; die im Alter ausgezahlten Entlastungsleistungen verringern die Prämienbelastung dauerhaft.

Hintergrund

Die gesetzliche Grundlage für den Beitragsentlastungstarif findet sich in § 149 VAG: Jeder PKV-Versicherer muss einen solchen Tarif anbieten. Ärzte, die frühzeitig in einen solchen Tarif einzahlen, bauen eine Reserve auf, die ab Renteneintritt automatisch die monatliche Prämie reduziert, typischerweise um 100 bis 400 Euro monatlich, abhängig von Einzahlungsdauer und Tarif. Da die Beiträge formal zur Krankenversicherung gehören, sind sie steuerlich wie reguläre PKV-Beiträge zu behandeln. Für niedergelassene Ärzte mit hohem Einkommen und entsprechendem Grenzsteuersatz ergibt sich ein erheblicher Steuervorteil während der Einzahlungsphase. Wichtig ist, dass der Beitrag nicht den PKV-Gesamthöchstbetrag überschreitet.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, deren PKV-Basisschutz den Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits überschreitet, können den Beitragsentlastungstarif nicht mehr zusätzlich steuerlich geltend machen. In der Rentenphase reduziert die Entlastung die aus eigener Tasche zu zahlende Prämie, ohne selbst steuerlich relevant zu werden.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, den Beitragsentlastungstarif frühzeitig in die PKV-Strategie einzubeziehen, um Beitragsanstiegen im Alter vorzubeugen.

Quellen

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