Jede Erhöhung des PKV-Beitrags steigert den steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungsbetrag; für Ärzte in der Spitzensteuerklasse bedeutet eine Beitragserhöhung um 100 Euro monatlich eine Steuerersparnis von bis zu 47 Euro monatlich.
PKV-Beiträge für die Basisabsicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig; bei Ärzten mit hohem Grenzsteuersatz wirkt jede Beitragserhöhung direkt steuermindernd, solange der abzugsfähige Basisanteil nicht gedeckelt ist.
Hintergrund
PKV-Beiträge unterlagen in der Vergangenheit regelmäßigen Anpassungen, die auf steigenden Gesundheitskosten, demographischen Entwicklungen und Zinssatzveränderungen bei den Alterungsrückstellungen beruhen. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (2010) hat die vollständige Abzugsfähigkeit des für die Basisabsicherung aufgewendeten PKV-Beitrags eingeführt. Für die steuerliche Geltendmachung relevant ist der Beitragsanteil, der dem GKV-Niveau entspricht; Mehrleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer sind nur eingeschränkt abzugsfähig. Ärzte sollten daher jährlich prüfen, in welcher Höhe ihr PKV-Beitrag als Basisabsicherung gilt und entsprechend erklärungsfähig ist. Die PKV-Gesellschaft stellt eine Bescheinigung für die Steuererklärung aus.
Wann gilt das nicht?
Wenn durch die Beitragsentwicklung der Gesamtbeitrag den Höchstbetrag von 2.800 Euro (Selbstständige) übersteigt, ist nur noch dieser Betrag vollständig abzugsfähig; darüber hinaus gehende Beitragsanteile für Mehrleistungen unterliegen dem allgemeinen Vorsorgeaufwendungs-Höchstbetrag.
Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre PKV-Beiträge transparent zu gliedern und den maximal steuerlich wirksamen Anteil korrekt in der Steuererklärung anzusetzen.
Quellen
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