PKV-Beitragsrückerstattungen gelten steuerlich als Erstattung von Sonderausgaben und müssen im Jahr des Erhalts den abzugsfähigen Krankenversicherungsbeitrag mindern; sie sind nicht als steuerfreie Einnahmen zu behandeln.

Eine PKV-Beitragsrückerstattung vermindert nach § 10 EStG den im Jahr der Rückerstattung abziehbaren Betrag für Krankenversicherungsbeiträge; wer 1.200 Euro zurückerhält, muss diesen Betrag von den im selben Steuerjahr geltend gemachten Beiträgen abziehen.

Hintergrund

Viele PKV-Tarife bieten eine Beitragsrückerstattung (BRE) für Versicherte, die im Kalenderjahr keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch nehmen. Die Rückerstattung beträgt je nach Tarif ein bis drei Monatsbeiträge, also typischerweise 300 bis 1.200 Euro. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass Beitragsrückerstattungen als Erstattung von Sonderausgaben zu behandeln sind (§ 10 Abs. 4b EStG). Das bedeutet: Sie mindern den im Erstattungsjahr abzugsfähigen Gesamtbetrag der Krankenversicherungsbeiträge. Ärzte mit hohem Grenzsteuersatz verlieren durch die Rückerstattung steuerlichen Abzugsspielraum; der Netto-Effekt aus Beitragsersparnis und Steuerminderung sollte individuell berechnet werden.

Wann gilt das nicht?

Bei Versicherten, deren abzugsfähiger Krankenversicherungsbeitrag bereits auf den Höchstbetrag gedeckelt ist, hat eine Rückerstattung keine steuerliche Wirkung, da der abzugsfähige Basisschutz ohnehin nicht voll ausgenutzt wird. Die Rückerstattung wirkt sich steuerlich nur dann aus, wenn der abzugsfähige Betrag über Null liegt.

Ärzteversichert erklärt Ärzten, wie sie Beitragsrückerstattungen strategisch nutzen und ihre PKV-Kosten transparent in der Steuererklärung erfassen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →