PKV-Leistungen bei einer Geburt, einschließlich Entbindungskosten, Hebammenhonorar und Wochenbettbetreuung, sind für den Versicherungsnehmer einkommensteuerfrei; PKV-Beiträge für das neugeborene Kind können nach der Geburt als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Alle Versicherungsleistungen der PKV anlässlich einer Geburt sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei; Kinderbeiträge in der PKV können die steuerliche Sonderausgabenquote der Eltern erhöhen, sofern sie nicht durch den Arbeitgeberanteil gedeckt sind.
Hintergrund
In der PKV werden Geburtsleistungen je nach Tarif umfassend erstattet, darunter stationäre Entbindung (GOÄ-Abrechnung), ambulante Geburtsbegleitung durch Hebammen, Wochenbettbetreuung und Nachsorge. Diese Erstattungen sind steuerfreie Versicherungsleistungen. Nach der Geburt müssen Eltern ihr Kind innerhalb von zwei Monaten in der PKV anmelden; viele Versicherer nehmen Neugeborene innerhalb dieser Frist ohne Gesundheitsprüfung auf. Die Kinderbeiträge variieren je nach Tarif zwischen 80 und 250 Euro monatlich und können als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, sofern die Eltern keine steuerfreien Arbeitgeberbeiträge für das Kind erhalten. Für gesetzlich Versicherte ist die Mitversicherung von Kindern beitragsfrei.
Wann gilt das nicht?
Wahlleistungen (z. B. Einzelzimmer, Belegarztbehandlung), die über den PKV-Basisschutz hinausgehen, können zu Eigenanteilen führen, die steuerlich nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
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Quellen
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