PKV-Erstattungen für medizinisch verordnete Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen sind steuerfrei; Eigenanteile, die nach PKV-Erstattung verbleiben, können als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) nach § 33 EStG geltend gemacht werden.
Versicherungsleistungen der PKV für Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen sind nach § 3 Nr. 1a EStG vollständig steuerfrei; nicht erstattete Eigenanteile bei medizinisch notwendigen Kuren sind als Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Hintergrund
In der PKV ist die Erstattung von Kurleistungen tarifabhängig: Hochwertige Tarife erstatten medizinisch indizierte Kuren vollständig, günstigere Tarife begrenzen die Erstattung auf ambulante Behandlungskosten. Medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlungen (AHB) werden von PKV-Versicherern in der Regel ohne besondere Einschränkungen übernommen. Eigenanteile, die nicht erstattet werden, können Ärzte als Krankheitskosten nach § 33 EStG geltend machen, sofern die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Präventive Kuren ohne ärztliche Verordnung werden von der PKV selten erstattet und sind steuerlich nur eingeschränkt absetzbar. Die Fahrtkosten zur Kureinrichtung können ebenfalls als Krankheitskosten berücksichtigt werden.
Wann gilt das nicht?
Eigenanteile für Wellness- oder Erholungsaufenthalte ohne medizinische Indikation sind weder PKV-erstattungsfähig noch steuerlich absetzbar. Das Finanzamt verlangt für den Abzug von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Verordnung als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.
Ärzteversichert zeigt Ärzten, welche PKV-Tarife Rehabilitations- und Kurleistungen umfassend abdecken und wie Eigenanteile steuerlich optimal geltend gemacht werden.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →