PKV-Erstattungen für ärztliche Honorare nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind für den Versicherungsnehmer vollständig steuerfrei; verbleibende Eigenanteile können als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden.
Alle Erstattungen der PKV für Arzthonorare gelten als Versicherungsleistungen und sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei; nicht erstattete Eigenanteile bei medizinisch notwendigen Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar.
Hintergrund
In der PKV werden ärztliche Honorare grundsätzlich nach GOÄ erstattet; je nach Tarif werden Steigerungsfaktoren zwischen 1,0 und 3,5 des Einfachsatzes übernommen. Hochwertige PKV-Tarife erstatten in der Regel bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz ohne Voranmeldepflicht. Eigenanteile, z. B. wenn ein Arzt besondere Vereinbarungen mit Sonderhonoraren trifft, die über den PKV-erstattungsfähigen Satz hinausgehen, können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ärzte als Privatpatienten können ihren Kollegen direkten GOÄ-Rechnungen stellen, was für beide Seiten transparent und tarifgemäß ist. Der Vorteil für PKV-versicherte Ärzte liegt auch darin, dass bei nicht erstattungsfähigen Eigenanteilen die zumutbare Eigenbelastung schneller überschritten wird.
Wann gilt das nicht?
Kosten für IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) werden von der PKV oft nur dann erstattet, wenn sie explizit im Tarif vereinbart sind; andernfalls bleiben sie Eigenleistung und müssen die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, um steuerlich wirksam zu sein.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, PKV-Tarife mit umfassendem GOÄ-Erstattungsrahmen zu wählen und Eigenanteile korrekt steuerlich anzusetzen.
Quellen
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