PKV-Erstattungen für Zahnimplantate sind für den Versicherungsnehmer steuerfrei; nicht erstattete Eigenanteile bei medizinisch indizierten Implantaten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden.
Alle Erstattungen der PKV für zahnärztliche Leistungen einschließlich Implantate sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei; selbst getragene Restkosten, die die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, sind als Krankheitskosten absetzbar.
Hintergrund
Zahnimplantate gehören zu den kostenintensivsten zahnärztlichen Leistungen; ein einzelnes Implantat kostet je nach Region und Klinik zwischen 1.500 und 3.500 Euro. In der PKV sind hochwertige Tarife oft bereit, Implantate vollständig zu erstatten, sofern keine Ausschlussklauseln bestehen. Günstigere Tarife begrenzen die Erstattung auf Gleichwertigkeitsleistungen wie Brücken oder Prothesen und erstatten nur bis zu diesem Niveau. Verbleibende Eigenanteile können als Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Bei sehr hohen Zahnkosten in einem Jahr lohnt sich eine Zusammenballung durch das gezielte Aufschichten von Behandlungen, um die Eigenbelastungsgrenze sicher zu überschreiten.
Wann gilt das nicht?
Implantate, die rein ästhetisch motiviert sind und keine medizinische Notwendigkeit aufweisen, werden von der PKV nicht erstattet und können steuerlich nicht als Krankheitskosten anerkannt werden. Der medizinische Bedarf muss durch ein zahnärztliches Attest dokumentiert sein.
Ärzteversichert informiert Ärzte über PKV-Tarife mit umfassendem Zahnersatz-Erstattungsrahmen und hilft, Restkosten optimal steuerlich zu nutzen.
Quellen
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