PKV-Beiträge bleiben auch im Ruhestand steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig; da das Renteneinkommen in der Regel niedriger ist als das Berufseinkommen, fällt der Steuervorteil relativ betrachtet zwar geringer aus, aber die Absetzbarkeit bleibt vollständig erhalten.
Arztrentner können PKV-Beiträge für den Basisschutz weiterhin vollständig als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend machen; gleichzeitig helfen aufgebaute Alterungsrückstellungen, die Beitragsentwicklung im Alter zu dämpfen.
Hintergrund
PKV-Versicherte bauen über das Prinzip der Alterungsrückstellung Kapital auf, das ab einem bestimmten Alter automatisch zur Beitragsstabilisierung eingesetzt wird. Ab dem 65. Lebensjahr greift der Verzehr der Rückstellung; ab 80 Jahren werden die Alterungsrückstellungen planmäßig entnommen. Daneben bietet der optionale Beitragsentlastungstarif (§ 149 VAG) eine planmäßige Prämienentlastung im Alter. Rentner, die Versorgungsbezüge aus einem Versorgungswerk erhalten, können die PKV-Beiträge ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen. Für kassenärztliche Versorgungswerksrentner gilt: Die Leistungen werden wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert, der PKV-Beitragsabzug bleibt unverändert möglich.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die im Ruhestand keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr erzielen und damit unter dem Grundfreibetrag (2025: 11.784 Euro) liegen, profitieren vom PKV-Sonderausgabenabzug steuerlich nicht, da sie ohnehin keine Steuer zahlen.
Ärzteversichert begleitet Ärzte in der Ruhestandsplanung und hilft, PKV-Kosten, Versorgungswerksrente und Steueroptimierung aufeinander abzustimmen.
Quellen
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