Während der Elternzeit laufen PKV-Beiträge weiter; Arbeitgeber sind verpflichtet, für bis zu 13 Wochen einen Beitragszuschuss zu zahlen (§ 20 Abs. 1 BEEG), und die selbst getragenen PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig.

In der Elternzeit sind PKV-Beiträge weiterhin als Sonderausgaben nach § 10 EStG abzugsfähig; der Arbeitgeberzuschuss von bis zu 50 Prozent des Beitrags für die ersten 13 Wochen der Elternzeit ist für den Arbeitnehmer steuerfrei.

Hintergrund

Ärzte in der Elternzeit erhalten nach § 20 Abs. 1 BEEG für maximal 13 Wochen einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 50 Prozent des Beitrags. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist für den Arbeitnehmer steuerfrei. Nach diesen 13 Wochen trägt der Arzt in der Elternzeit den vollen PKV-Beitrag selbst; dieser ist vollständig als Sonderausgabe abzugsfähig. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG), erhöht also den Steuersatz auf andere Einkünfte. Niedergelassene Ärzte in Elternzeit müssen den vollen PKV-Beitrag selbst tragen, können ihn aber steuerlich geltend machen.

Wann gilt das nicht?

Der Arbeitgeberzuschuss gilt nur für angestellte Ärzte; niedergelassene Ärzte, die selbst Arbeitgeber sind, haben keinen Anspruch auf den Zuschuss nach BEEG. Sie tragen ihren PKV-Beitrag vollständig selbst, können ihn aber als Sonderausgabe abziehen. Während der Elternzeit erzielte Teilzeiteinkünfte (max. 32 Stunden wöchentlich erlaubt) sind normal zu versteuern.

Ärzteversichert informiert Ärzte in Elternzeit über die optimale Gestaltung ihrer PKV-Absicherung und die steuerlichen Implikationen der Elternzeitphase.

Quellen

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