PKV-Kinderbeiträge können von den Eltern als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden; beim Vergleich von Kindertarifen sollten Ärzte daher nicht nur den Bruttobeitrag, sondern auch den steuerlichen Nettobeitrag nach Sonderausgabenabzug berücksichtigen.
PKV-Beiträge für Kinder sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG abzugsfähig, sofern die Eltern die Beiträge tragen; da PKV-Kindertarife zwischen 80 und 250 Euro monatlich kosten, ergibt sich bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent eine steuerliche Ersparnis von 33 bis 105 Euro monatlich.
Hintergrund
In der PKV gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern, wie sie in der GKV besteht. Eltern müssen für jedes Kind einen eigenen PKV-Vertrag abschließen. Einige Versicherer bieten günstige Kindertarife mit reduzierten Beiträgen für die Zeit der Schulpflicht an. Die Beiträge für Kindertarife tragen in der Regel die Eltern; sie können sie als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Wichtig: Der Gesamthöchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen (2.800 Euro für Selbstständige) gilt für alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen; Kinderbeiträge können diesen Spielraum schnell ausschöpfen. Beim Tarifvergleich empfiehlt sich daher eine Berechnung des effektiven Nettobeitrags nach Steuer.
Wann gilt das nicht?
Wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen durch eigene Krankenversicherungsbeiträge bereits ausgeschöpft ist, können die Kinderbeiträge nicht mehr zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. GKV-versicherte Eltern erhalten für Kinder keine steuerliche Entlastung, da die Mitversicherung beitragsfrei ist.
Ärzteversichert unterstützt Ärztefamilien dabei, PKV-Kindertarife bedarfsgerecht und steuerlich effizient auszuwählen.
Quellen
- PKV-Verband
- Bundesministerium der Finanzen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →