Im PKV-Notlagentarif sind die steuerlichen Vorteile stark eingeschränkt: Beiträge können zwar grundsätzlich als Sonderausgaben für die Basisabsicherung in der Steuererklärung angesetzt werden, der Abzug fällt jedoch deutlich geringer aus als bei einem vollwertigen PKV-Tarif.

Der PKV-Notlagentarif sichert nur Notfallbehandlungen und akute Erkrankungen ab. Steuerlich absetzbar sind lediglich die Beitragsanteile, die dem gesetzlichen Basisschutz entsprechen – bei einem Monatsbeitrag von ca. 100 bis 120 Euro ist der steuerliche Effekt minimal.

Hintergrund

Der Notlagentarif nach § 153 VAG wurde 2013 eingeführt und richtet sich an PKV-Versicherte, die ihre Beiträge dauerhaft nicht zahlen können. Der Beitrag beträgt in der Regel etwa 100 bis 120 Euro monatlich und deckt ausschließlich Akutbehandlungen, Schmerz- und Schwangerschaftsbehandlungen sowie die Versorgung von Kindern ab.

Steuerlich gilt: Beiträge zur Krankenversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben absetzbar, sofern sie der Basisabsicherung dienen. Da der Notlagentarif strukturell einer Basisversorgung entspricht, können die Beiträge grundsätzlich vollständig angesetzt werden. Allerdings ist der absolute Betrag so gering, dass der Steuervorteil bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent nur rund 600 Euro jährlich ausmacht. Zudem mindert der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung den absetzbaren Betrag.

Wann gilt das nicht?

Wer im Notlagentarif die Rückstände vollständig begleicht, wechselt automatisch in seinen früheren Tarif zurück – ab diesem Zeitpunkt gelten wieder die regulären steuerlichen Regeln für PKV-Beiträge. Selbstständige Ärzte ohne Arbeitgeberzuschuss können grundsätzlich höhere Beträge absetzen, sind aber durch die Höchstbeträge des § 10 Abs. 4 EStG (2.800 Euro jährlich für Selbstständige) begrenzt.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen und Alternativen zum Notlagentarif zu prüfen.

Quellen

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