Bei PKV-Open-House-Aktionen sind steuerliche Vorteile indirekt möglich: Wer durch ein Ausschreibungsverfahren einen günstigeren PKV-Beitrag erzielt, zahlt weniger – und setzt diesen reduzierten Beitrag als Sonderausgabe ab.
Hintergrund
Das Open-House-Verfahren ist ein Ausschreibungsmodell, das ursprünglich aus der GKV-Zuzahlungsbefreiung bekannt ist, aber auch bei PKV-Ergänzungsverträgen eingesetzt wird. Krankenkassen und Körperschaften schreiben Rahmenverträge aus, an denen sich Versicherer zu festgelegten Konditionen beteiligen können. Versicherte profitieren dabei von günstigeren Prämien.
Steuerlich gilt: Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Beiträge zur Basisabsicherung als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Ärzten als Selbstständige liegt der Höchstbetrag bei 2.800 Euro jährlich. Wer durch ein Open-House-Modell beispielsweise 15 Prozent Beitragsersparnis erzielt, senkt damit sowohl die laufenden Kosten als auch – bei noch nicht ausgeschöpftem Höchstbetrag – den absetzbaren Gesamtbetrag. Der Steuervorteil bleibt also proportional zum gezahlten Beitrag bestehen.
Wann gilt das nicht?
Einmalige Sonderaktionen oder Beitragsrückerstattungen, die der Versicherer im Nachhinein gewährt, mindern den absetzbaren Beitrag. Wer im laufenden Jahr eine Prämienrückerstattung erhält, muss diese von den absetzbaren Beiträgen abziehen. Auch wenn ein Arbeitgeber Zuschüsse zur PKV leistet, reduziert sich der absetzbare Eigenanteil entsprechend.
Ärzteversichert berät Ärzte zu günstigen PKV-Tarifen und klärt auf, welche Vertragsmodelle steuerlich optimal sind.
Quellen
- PKV-Verband – Tarife und Ausschreibungen
- BMF – Sonderausgabenabzug Krankenversicherung
- Gesetze im Internet – EStG § 10
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →