Beiträge zum PKV-Standardtarif sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, da der Tarif eine vollwertige Basisabsicherung bietet, die dem Leistungsniveau der GKV entspricht.

Der PKV-Standardtarif nach § 257 SGB V ist für langjährig PKV-Versicherte ab 65 Jahren oder bei Bedürftigkeit zugänglich. Die Monatsbeiträge liegen bei maximal dem durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag (2026: ca. 650 Euro) und sind in voller Höhe als Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig.

Hintergrund

Der Standardtarif wurde 1994 eingeführt und ermöglicht älteren oder einkommensschwachen PKV-Versicherten den Wechsel in einen günstigen Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung. Der Beitrag ist gesetzlich gedeckelt: Er darf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen. Für 2026 liegt dieser Wert bei rund 650 Euro monatlich (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen ca. 920 Euro). Alleinstehende zahlen maximal die Hälfte dieses Betrags.

Steuerlich können die Beiträge vollständig nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Der Höchstbetrag liegt für Selbstständige bei 2.800 Euro jährlich. Bei einem Monatsbeitrag von 325 Euro summieren sich die absetzbaren Beiträge auf 3.900 Euro, was den Höchstbetrag bei Selbstständigen deutlich übersteigt.

Wann gilt das nicht?

Wer zusätzliche Zusatzversicherungen abgeschlossen hat, kann deren Beiträge nur dann steuerlich ansetzen, wenn sie die Basisabsicherung ergänzen, nicht jedoch als Komfortleistungen. Ärzte, die bereits den Höchstbetrag durch ihre Hauptversicherung ausschöpfen, erzielen keinen zusätzlichen Steuervorteil. Vor einem Wechsel in den Standardtarif sollte außerdem geprüft werden, ob Anwartschaften verloren gehen.

Ärzteversichert unterstützt bei der Prüfung, ob der Standardtarif eine sinnvolle Option im Rentenalter darstellt.

Quellen

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