Ein PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG kann steuerliche Vorteile bringen, wenn durch den Wechsel in einen leistungsgleichen, günstigeren Tarif die absetzbaren Beitragsanteile besser ausgenutzt werden.

Durch einen internen PKV-Tarifwechsel lassen sich Beiträge dauerhaft senken, ohne Alterungsrückstellungen zu verlieren. Steuerlich bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhalten – wer den Höchstbetrag von 2.800 Euro (Selbstständige) bisher nicht ausschöpfte, kann zusätzliche Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Hintergrund

Das Wechselrecht nach § 204 VVG gibt PKV-Versicherten das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen anderen Tarif desselben Versicherers zu wechseln, sofern dieser gleichwertige Leistungen bietet. Die aufgebauten Alterungsrückstellungen werden dabei mitgenommen. Für Ärzte als Selbstständige ist das besonders relevant: Beiträge über 2.800 Euro jährlich sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Wer durch einen Tarifwechsel den Monatsbeitrag von beispielsweise 650 Euro auf 480 Euro senkt, spart nicht nur 2.040 Euro Beitrag pro Jahr, sondern nutzt den Höchstbetrag effizienter. Überschreitet der neue Beitrag den Höchstbetrag nicht, ist er vollständig absetzbar.

Ein Wechsel lohnt sich vor allem für Ärzte ab 45 Jahren, wenn die Beiträge durch Alter stark gestiegen sind und Selbstbehaltmodelle oder Kompakttarife günstigere Alternativen darstellen.

Wann gilt das nicht?

Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist steuerlich wie ein Neuvertrag zu behandeln. Beitragsanteile für Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) sind steuerlich nicht als Basisabsicherung absetzbar. Wer Beitragsrückerstattungen erhält, muss diese im Steuerjahr von den absetzbaren Beiträgen abziehen.

Ärzteversichert analysiert individuelle PKV-Verträge auf Wechselpotenzial und steuerliche Optimierungsmöglichkeiten.

Quellen

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