Bei der PKV-Wahl können Ärzte erhebliche Steuervorteile erzielen, da Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
Hintergrund
Ärzte, die sich selbstständig niederlassen oder freiberuflich tätig sind, sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig und wählen in der Regel die PKV. Der steuerliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen liegt nach § 10 Abs. 4 EStG bei 2.800 Euro jährlich für Personen ohne Arbeitgeberzuschuss. Beiträge, die diesen Betrag übersteigen, sind nicht mehr absetzbar.
Für die Tarifwahl bedeutet das: Ein Tarif mit Selbstbehalt von 1.000 bis 2.000 Euro pro Jahr kann den Monatsbeitrag um 30 bis 50 Prozent reduzieren. Für einen 40-jährigen Arzt mit Vollschutz und einem Beitrag von 650 Euro monatlich wären nur 2.800 von 7.800 Euro jährlich absetzbar (36 Prozent). Mit einem Selbstbehalt von 2.000 Euro könnte der Beitrag auf rund 420 Euro (5.040 Euro jährlich) sinken – davon wären 2.800 Euro absetzbar (56 Prozent). Das verbessert die steuerliche Effizienz erheblich.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss; dieser reduziert den absetzbaren Eigenanteil entsprechend. Beitragsrückerstattungen mindern die absetzbaren Aufwendungen im Erstattungsjahr. Zusatzbeiträge für Komfortleistungen (Einzelzimmer, freie Arztwahl im Krankenhaus) zählen nicht zur Basisabsicherung und sind steuerlich nicht absetzbar.
Ärzteversichert berät bei der Auswahl von PKV-Tarifen, die steuerliche Effizienz und optimalen Versicherungsschutz verbinden.
Quellen
- PKV-Verband – Einstieg in die PKV
- BMF – Sonderausgaben Krankenversicherung
- BaFin – Private Krankenversicherung
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