Ein Tarifwechsel innerhalb desselben PKV-Anbieters nach § 204 VVG kann steuerliche Vorteile bringen, indem der Beitrag ohne Verlust der Alterungsrückstellungen gesenkt und der steuerliche Sonderausgabenabzug effizienter genutzt wird.
Hintergrund
§ 204 VVG räumt PKV-Versicherten das Recht ein, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Verlust der Alterungsrückstellungen in einen anderen Tarif beim selben Versicherer zu wechseln, sofern die Mindestleistungen erhalten bleiben. Gerade bei Ärzten, die häufig einen hochpreisigen Komforttarif abgeschlossen haben, lohnt sich ein solcher Wechsel ab Mitte 40: Die Beiträge steigen mit dem Alter erheblich, während ein Wechsel in einen leistungsgleichen, schlankeren Tarif Einsparungen von 100 bis 300 Euro monatlich ermöglichen kann.
Steuerlich gilt: Beitragsanteile, die der Basisabsicherung entsprechen, sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG absetzbar. Der Höchstbetrag liegt für Selbstständige bei 2.800 Euro jährlich. Ein niedrigerer Beitrag nach einem internen Wechsel bedeutet, dass ein größerer prozentualer Anteil des Beitrags innerhalb des Höchstbetrags liegt und damit vollständig steuerlich geltend gemacht werden kann.
Wann gilt das nicht?
Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist kein interner Tarifwechsel und birgt den Verlust der Alterungsrückstellungen. Zudem ist zu beachten, dass bei einem Wechsel in einen Tarif mit geringerem Leistungsumfang möglicherweise spätere Rückwechsel nicht ohne Gesundheitsprüfung möglich sind.
Ärzteversichert prüft gezielt, welche internen Wechseloptionen beim jeweiligen PKV-Anbieter bestehen und wie hoch das Einsparpotenzial ist.
Quellen
- Gesetze im Internet – VVG § 204
- PKV-Verband – Tarifwechsel
- BMF – Sonderausgabenabzug Vorsorgeaufwendungen
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